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Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG - Historie

Stand April 2014

Vorstand und Aufsichtsrat der Aareal Bank erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Vorstand und Aufsichtsrat haben im Dezember 2013 eine Entsprechenserklärung abgegeben. In dieser Entsprechenserklärung wurde eine Abweichung von der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Corporate Governance Kodex („Kodex“) erklärt, da die spezifischen Vergütungskomponenten Aktien-Bonus und Aktien-Deferral betragsmäßig nicht begrenzt waren.

Der Aufsichtsrat hat zwischenzeitlich unter anderem vor dem Hintergrund geänderter regulatorischer Anforderungen im März 2014 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 auf Vorschlag des Vergütungskontrollausschusses ein neues System für die Vorstandsvergütung beschlossen, welches der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Kodex entspricht. In diesem Zusammenhang wurde für die variable erfolgsabhängige Vergütung des Vorstands, die für das Geschäftsjahr 2013 oder für nachfolgende Geschäftsjahre gewährt wird, eine betragsmäßige Höchstgrenze beschlossen. Lediglich virtuelle Aktien, die für das Geschäftsjahr 2012 oder frühere Geschäftsjahre gewährt wurden oder nach den zugrunde liegenden Regelungen über die zeitlich verzögerte Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile („Deferral“) noch gewährt werden, weisen keine betragsmäßige Höchstgrenze auf. Allerdings werden solche virtuellen Aktien letztmalig im Jahr 2016 gewährt und nach Ablauf der jeweils anwendbaren Halte- bzw. Sperrfrist, letztmalig im Jahr 2018, auf Basis des gewichteten Durchschnittskurs (Xetra) der fünf Börsenhandelstage nach dem Ende der Frist automatisch abgerechnet und ausgezahlt.

Vor diesem Hintergrund haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, die Entsprechenserklärung vom Dezember 2013 dahingehend zu aktualisieren, dass hinsichtlich der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2013 und der folgenden Geschäftsjahre der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Kodex entsprochen wird und lediglich virtuelle Aktien, die für das Geschäftsjahr 2012 oder frühere Geschäftsjahre an die Vorstandsmitglieder gewährt wurden oder nach den zugrunde liegenden Regelungen über die zeitlich verzögerte Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile („Deferral“) noch gewährt werden und die nach Ablauf der jeweils anwendbaren Halte- bzw. Sperrfrist auf Basis des gewichteten Durchschnittskurs (Xetra) der fünf Börsenhandelstage nach dem Ende der Frist automatisch abgerechnet und ausgezahlt werden, keine betragsmäßige Höchstgrenze aufweisen.

Im Übrigen bleibt die Entsprechenserklärung vom Dezember 2013 unverändert.
 

Wiesbaden, im April 2014

Der Vorstand

Dr. Schumacher                Knopek                Merkens                    Ortmanns

Für den Aufsichtsrat

Marija Korsch 

(Vorsitzende)

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