Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG - Historie
Stand Dezember 2012
Vorstand und Aufsichtsrat der Aareal Bank erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:
Seit der letzten Entsprechenserklärung vom April 2012 hat die Aareal Bank AG den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Kodexfassung vom 26. Mai 2010 mit Ausnahme der nachfolgenden Empfehlungen entsprochen.
Die Empfehlung in Ziffer 5.4.6 Abs. 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex sieht eine erfolgsorientierte Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats vor. Vorstand und Aufsichtsrat sehen den potentiellen Interessenkonflikt dieser Empfehlung für den Aufsichtsrat als Kontrollorgan als nicht zielführend an. Der Aufsichtsrat erhält daher ausschließlich eine fixe Vergütung.
Für das kommende Geschäftsjahr wird die Aareal Bank AG den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance-Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012 – mit Ausnahme der nachfolgenden Empfehlungen – ebenfalls folgen.
Die Empfehlungen in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziffer 5.4.2 Abs. 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex sehen Anforderungen an die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und insbesondere an die Unabhängigkeit für die Mitglieder des Aufsichtsrats vor. Die Kodexvorgabe in Ziffer 5.4.2 ist rechtlich unbestimmt und stellt daher keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. die Zielformulierung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats dar. Der Aufsichtsrat der Aareal Bank AG verfügt aus seiner Sicht über ein ausreichendes Maß an Unabhängigkeit. Im Falle von konkreten Besetzungsentscheidungen beurteilt und berücksichtigt der Aufsichtsrat der Aareal Bank AG die Unabhängigkeit des jeweiligen Kandidaten.
Die Empfehlung in Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex sieht in Bezug auf Wahlvorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung eine Offenlegungsanforderung der persönlichen und geschäftlichen Beziehungen vor. Die Aareal Bank AG sieht sich mit erheblichen Rechtsunsicherheiten aus dieser Anforderung konfrontiert. Weder der Maßstab noch der Umfang einer etwaigen Offenlegung sind rechtlich bestimmt. Daher erfolgt die Offenlegung von relevanten Informationen über Aufsichtsratskandidaten bei Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung ausschließlich in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Aktiengesetzes.
Wiesbaden, im Dezember 2012
Der Vorstand
Dr. Schumacher Große Wördemann Merkens Ortmanns
Für den Aufsichtsrat
Hans W. Reich
(Vorsitzender)