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Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG - Historie

Stand: Dezember 2009

Vorstand und Aufsichtsrat der Aareal Bank erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Seit der letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2008 hat die Aareal Bank AG den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Kodexfassung vom 6. Juni 2008 und seit der Bekanntmachung der aktualisierten Fassung am 5. August 2009 im elektronischen Bundesanzeiger in der dann geltenden Kodexfassung mit Ausnahme der nachfolgenden Empfehlungen entsprochen.

Ziffer 3.8 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass im Rahmen des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für Mitglieder des Aufsichtsrats (D & O-Versicherung) ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden soll.

Für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Aareal Bank AG besteht eine D & O-Versicherung, die einen Selbstbehalt nicht vorsieht. Verantwortungsvolles Handeln ist für alle Organmitglieder der Aareal Bank AG selbstverständliche Pflicht; eines Selbstbehaltes für den Aufsichtsrat bedarf es deshalb nicht.

Die Kodex-Empfehlungen in Ziffer 4.2.3 Abs. 4 und 5 sehen im Zusammenhang mit der Vorstandsvergütung Abfindungs-Caps vor. Der Aufsichtsrat der Aareal Bank AG hat sich bereits in der Vergangenheit intensiv mit der Frage von Abfindungs-Caps befasst. Beispielsweise enthalten die Vorstandsverträge bereits heute Begrenzungen für Abfindungszahlungen im Falle eines Change of Control.

Die im Juni 2008 eingeführte Empfehlung zu den Abfindungs-Caps bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit bezieht sich auf neu abzuschließende Vorstandsverträge und ist daher für die Aareal Bank AG aus heutiger Sicht nicht relevant. Soweit es zu einem Neuabschluss kommen sollte, wird der Aufsichtsrat der Aareal Bank AG eine Umsetzung der Empfehlung prüfen.

Für das kommende Geschäftsjahr wird die Aareal Bank AG den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance-Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 - mit den oben genannten Einschränkungen zu Ziffer 3.8 und Ziff. 4.2.3 Abs. 4 und 5 - ebenfalls folgen.

Wiesbaden, im Dezember 2009

Der Vorstand

Dr. Schumacher    Kickum     Merkens    Ortmanns

Für den Aufsichtsrat

Hans W. Reich
(Vorsitzender)

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