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Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG - Historie

Stand Dezember 2013

Vorstand und Aufsichtsrat der Aareal Bank erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Seit der letzten Entsprechenserklärung vom März 2013 hat die Aareal Bank AG den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Kodexfassung vom 15. Mai 2012 vollständig entsprochen.

Der Kodexneufassung der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ vom 13. Mai 2013, die am 10. Juni im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, hat bzw. wird die Aareal Bank AG mit den folgenden Einschränkungen entsprechen:

Gemäß Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Kodex soll die Vergütung der Vorstandsmitglieder insgesamt sowie hinsichtlich ihrer variablen Bestandteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen. Die Vergütung sowie die Bonifikation des Vorstands ist grundsätzlich begrenzt. Hinsichtlich der spezifischen Vergütungskomponenten Aktien-Bonus und Aktien-Deferral wird die Zahl der Aktien begrenzt. Einer betragsmäßigen Höchstgrenze im Sinne der Kodexempfehlung entspricht diese Regelung nicht, da das Wertsteigerungspotential theoretisch unbegrenzt ist. Dieser Gestaltung liegt die Überlegung zugrunde, dass der Vorstand in gleicher Weise wie die Aktionäre der Aareal Bank AG an Kursentwicklungen – in positiver wie in negativer Richtung – teilnehmen soll. Da die Vergütungskomponenten Aktien-Bonus und Aktien-Deferral keine betragsmäßigen Höchstgrenzen aufweisen, ist notwendigerweise auch die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder betraglich nicht begrenzt.

Gemäß Ziffer 4.2.5 Abs. 3 Satz 2 des Kodex sollen im Vergütungsbericht für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen, bestimmte Vergütungsinformationen in der Form der Tabellen aus dem Kodexanhang offen gelegt werden. Die Aareal Bank AG unterliegt als börsennotiertes Kreditinstitut bereits einer Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben zur Vorstandsvergütung und deren Offenlegung. Die Aareal Bank behält sich eine eingehende Prüfung dahingehend vor, ob die zusätzlichen Information entsprechend den Mustertabellen veröffentlicht werden sollen.

Das CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28. August 2013 sieht vor, dass der Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats der Aareal Bank AG weitere Aufgaben u?bernehmen muss, die nicht nur von den Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat vorbereitet werden sollen. Daher ist der Nominierungsausschuss – entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.3.3 des Kodex – auch mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt. Es wird jedoch sichergestellt, dass die Wahlvorschla?ge an die Hauptversammlung nur durch die Anteilseignervertreter im Ausschuss bestimmt werden.

Wiesbaden, im Dezember 2013

Der Vorstand

Dr. Schumacher                Knopek                Merkens                    Ortmanns

Für den Aufsichtsrat

Marija Korsch 

(Vorsitzende)

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